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Auer Witte Thiel: „Außenwirkung eines Gewerbes in Mietswohnung entscheidend“

19. Oktober 2009

München, im Oktober 2009: Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum muss der Vermieter geschäftliche Tätigkeiten des Mieters auch ohne entsprechende Vereinbarung nicht ohne weiteres dulden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 14. Juli 2009 (Az.: VIII ZR 165/08). Die Mietrechtsexperten der Münchner Anwaltskanzlei Auer Witte Thiel begrüßen das klare Urteil. In dem Fall hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der Mieter einer Wohnung, die dieser für sich und seine Familie ausweislich des Mietvertrages „zu Wohnzwecken“ gemietet hatte, auch eine geschäftliche Tätigkeit ausführen dürfe. Dabei war für den BGH entscheidend, ob das Gewerbe eine Außenwirkung habe. Für Auer Witte Thiel gibt das Urteil wichtige Hinweise für die tägliche Arbeit im Mietrecht.

Auer Witte Thiel schildert den Fall: Der Mieter hat von der Wohnung aus eine Geschäftstätigkeit als selbständiger Immobilienmakler ausgeübt, da er keine eigenen Geschäftsräume zur Verfügung hatte. Nach Kenntnisnahme der gewerblichen Nutzung hat der Vermieter den Mieter unter Androhung einer Kündigung aufgefordert, keine geschäftliche Aktivität von der Mietwohnung aus zu betreiben. Als der Mieter weiterhin sein Gewerbe von der Wohnung ausgeübt hat, wurde ihm von Vermieterseite fristlos und ordentlich gekündigt – der Mieter wurde zur Räumung und Herausgabe der Wohnung aufgefordert. „Ein völlig rechtskonformes Vorgehen“, so ein Sprecher von Auer Witte Thiel. „Unsere Mietrechtsexperten bei Auer Witte Thiel hätten ähnlich beraten.“

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Veröffentlicht in Auer Witte Thiel